Das Bundesgerichtshof hat am 05.06.2009 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und dann aber nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, der mit Schildern gekennzeichnet war, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden würden. Das Fahrzeug wurde ihm nur gegen Zahlung der Abschleppgebühren herausgegeben. Diese wollte er von dem Beklagten zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass das unbefugte Abstellen eine sogenannte Besitzstörung sei, bei der der jeweilige Besitzer berechtigt ist, im Rahmen eines Selbsthilferechts diesen Zustand zu beseitigen. Dies sei vorliegend nur das Abschleppen möglich gewesen. Insofern sei der Kläger dem Beklagten schadensersatzpflichtig und kann die Abschleppkosten nicht zurückverlangen.


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Majora