Besäufnis ohne Ende: Soll ein Übeltäter wegen Trunkenheit im Straßenverkehr belangt werden, muss in einem rechtmäßigen Urteil auch der Trinkverlauf zur Sprache kommen. Fehlen insbesondere Angaben zum Ende der Trinkerei, ist die Verurteilung hinfällig. Das hat in höchster Instanz der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 4 StR 322/06). Denn nur dann lasse sich zweifelsfrei bestimmen, ob und wann die aufgenommene Alkoholmenge zur Tatzeit wieder abgebaut worden war, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Der Angeklagte war nach einem versuchten Totschlag mit seinem Pkw geflohen. Das zuständige Landgericht stellte weder den Blutalkohol zur Tatzeit fest, noch wurden die für seine Berechnung notwendigen Daten ermittelt. Der Verurteilung wegen des Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt ist nur zu entnehmen, dass der Delinquent die Flucht mit dem Auto frühestens um 4:30 Uhr begann und am selben Tag um 13:58 Uhr mit 0,01 Promille im Blut gestellt wurde. Damit bleibe aber ungeklärt, wann der Mann vor seiner Festnahme das letzte Mal zur Flasche gegriffen habe, kritisierten die Karlsruher Richter. "Wenn zum Zeitpunkt des frühmorgendlichen Fluchtbeginns bei dem Angeklagten die Alkoholresorption bereits vollständig abgeschlossen war, ist die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit wegen Alkohols nicht zu halten", betont Rechtsanwältin Tanja Leopold. Und auch die Rückrechnung mit dem zu Grunde zu legenden stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille ergäbe nach 9,5 Stunden eine maximale Blutalkoholkonzentration 0,96 Promille - für die vom Landgericht behauptete "absolute Fahruntüchtigkeit" liegt die gesetzlich festgelegte Grenze aber bei 1,1 Promille.