Bis zu der Höhe des Wiederbeschaffungswertes kann ein Geschädigter die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.

BGH: Sechs-Monats-Frist bei fiktiver Abrechnung von KfZ-Reparaturkosten