Wer seinen dauerhaft abgemeldeten Pkw nicht abwracken will, darf ihn deshalb nicht einfach auf dem ausgewiesenen Auto-Stellplatz seiner Wohnanlage "einlagern". Die Eigentümergemeinschaft kann die umgehende Entfernung des nicht mehr verkehrstüchtigen Gefährts verlangen - vor allem dann, wenn es auch noch zum privaten Müllcontainer umfunktioniert wurde. Das hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 318 S 9308). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, leidet der Besitzer des umstrittenen Pkws nach Aussage der übrigen Grundstückseigentümer unter dem so genannten Vermüllungs-Syndrom. Er verwendet das Fahrzeug seit Jahren nur noch als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen - mit zwar schwankendem Befüllungsgrad. Seine Behauptung, dass er diese Gegenstände zum Altpapier- bzw. Altglascontainer transportieren wolle, wäre Unsinn. Das Auto sei längst nicht mehr fahrtüchtig und könne ohnehin nicht in Betrieb gesetzt werden, weil der Fahrersitz sowieso permanent mit Müll voll gestapelt ist. Dieser Argumentation schlossen sich die hanseatischen Landesrichter an. "Ein Kfz-Stellplatz dient zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Gefährts, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz. Eine Ausnahme wäre nur bei Motorrädern sowie Oldtimern oder Cabriolets rechtlich zu akzeptieren, die häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind.