Neuwagen müssen die im Verkaufsprospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit erreichen. Bei einer Abweichung von mehr als fünf Prozent liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Sachmangel vor (Az. I-3 U 8/04), der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies berichtet die Deutsche Anwaltshotline. Geklagt hatte ein Oberstudienrat, dessen Neuwagen laut Prospekt 202 Stundenkilometer schnell ist. Die Höchstgeschwindigkeit soll das so genannte Basismodell mit einer 195-er Bereifung erreichen. Andere Ausstattungen können nach Herstellerangaben die "Höchstgeschwindigkeit vermindern". Das mit 225-er Breitreifen ab Werk ausgelieferte Fahrzeug erreichte tatsächlich nur eine Geschwindigkeit von 197,5 Stundenkilometern. Pech für den Oberstudienrat. Zwar betonten die Richter, dass die breitere Bereifung als Serienausstattung nicht zu einer geringeren Höchstgeschwindigkeit führen dürfe. Die gemessene Abweichung von 2,22 Prozent bewegt sich laut Gericht aber noch im tolerierbaren Bereich. "Nach der Rechtsprechung liegt erst bei einer erheblichen Abweichung von mindestens fünf Prozent ein zum Rücktritt vom Vertrag berechtigender Mangel vor", bestätigt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline.