Wer einen Gebrauchtwagen bei einem professionellen Händler kauft, stellt sich bei Reklamationen nicht schlechter als Erwerber fabrikneuer Fahrzeuge. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, hat das jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 363/04). Im konkreten Fall reklamierte der Erwerber eines Vorführwagens kurz nach dem Kauf eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers. Vom Autohändler verlangte er, den Schaden zu beseitigen - auf dessen Kosten. Der dachte aber gar nicht daran: "Da könnte ja jeder kommen - beweisen sie erst mal, dass sie mit dem Wagen keinen Unfall hatten", empörte sich der Verkäufer. Daraufhin verlangte der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Autos zurück. In den ersten beiden Instanzen erhielt der Mann Recht. Dem stimmte jetzt auch grundsätzlich der Bundesgerichtshof zu und stärkte damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern. "In den ersten sechs Monaten nach Kauf eines Autos gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden am Fahrzeug schon beim Erwerb vorhanden gewesen ist", sagt Rechtsanwältin Dina Nüchtern von der Deutschen Anwaltshotline. Kann der Verkäufer das Gegenteil nicht beweisen, haftet er daher immer. "Und diese Regel gilt nach Ansicht der obersten Bundesrichter uneingeschränkt auch beim Gebrauchtwagenkauf von einem professionellen Händler", sagt Rechtsanwältin Nüchtern. Einzige Ausnahme: Bei solch gravierenden Mängeln, die selbst dem Laien sofort auffallen müssen, haftet der Verkäufer nicht automatisch.