Wer einfach nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommt und seinem Vordermann quasi ohne eigenes Verschulden ins Auto fährt, muss trotzdem wegen der so genannten Betriebsgefahr zumindest für einen Teil des Unfallschadens aufkommen. Ist das vorausfahrende Fahrzeug allerdings ohne jeglichen verkehrsbedingten Grund auf die Überholspur einer Autobahn gewechselt, hat der Pechvogel Glück im Unglück und ihn trifft keinerlei Mithaftung. Das hat jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az. 12 U 160/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist nach Auffassung der Märkischen Richter die Betriebsgefahr als Mitursache unerheblich und außer Betracht zu lassen. Der Unfall geschah, als ein auf der Autobahn rechts fahrender Lkw plötzlich auf die Überholspur hinüberwechselte. Er wollte, so seine Aussage, einem sich auf der Auffahrt nähernden Fahrzeug Platz machen. Der auf der linken Spur gerade zum Überholen ansetzende Pkw-Fahrer konnte auf Grund der abrupten Reaktion die Kollision nicht mehr verhindern. "Ein auf der Autobahn überholender Kraftfahrer muss nicht ständig damit rechnen, dass der auf der Autobahn Vorausfahrende plötzlich sein Fahrzeug ganz knapp vor seinem Pkw auf den Überholstreifen lenkt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Da der Lkw-Fahrer nicht einmal das Blinklicht eingeschaltet hatte, fehlt es an Anhaltspunkten für eine besondere, sich aus dem vorherigen Fahrverhalten des Lkw-Fahrers ergebende und dem Autofahrer vorab erkennbare Gefahrensituation, deretwegen er seinen Überholvorgang hätte abbrechen müssen.