Allgemeine Hinweise

Die Fahrerlaubnisbehörde kann vom Inhaber einer Fahrerlaubnis oder vom Führerscheinbewerber im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, dass das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht wird. Diese Anordnung der Verwaltungsbehörde setzt allerdings voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung begründen. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dabei sicherstellen, dass die MPU nach einheitlichen, verbindlichen und sachlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden.
Gründe für die Anordnung der MPU
Die MPU kann angeordnet werden bei:
  • Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
  • Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter
  • Erheblichen Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei hohem Aggressionspotential
  • Beantragte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung
  • Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
  • Beantragte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
  • Erneute Zuwiderhandlung in der Probezeit nach Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis
  • Alkoholauffälligkeit
    Bei Anzeichen für Alkoholabhängigkeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Ansonsten ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn
  • Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol wiederholt begangen wurden oder
  • ein motorisiertes oder nicht motorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ geführt wurde.
  • Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch
    Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel ist grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Missbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens erforderlich.
Quelle: Führerschein-Allgemeines zur MPU