Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz soll auch bei alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit von grob fahrlässiger Herbeiführung des Kaskoversicherungsfalles auszugehen sein, wenn ein zum Unfall führender typischerweise durch Alkoholgenuss bedingter Fahrfehler festzustellen ist.

http://www.abc-recht.de/topthemen/ur...erursacher.php