In der Garage explodierendes Auto
Diskutiere In der Garage explodierendes Auto im Unfälle, Schäden, Diebstahl Forum im Bereich Führerschein und Verkehrsrecht; Wer versucht, sein Auto in einer privaten Garage zu starten, um damit dann auf die Straße zu fahren, setzt die Öffentlichkeit schon mit dem noch ...
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In der Garage explodierendes Auto
Wer versucht, sein Auto in einer privaten Garage zu starten, um damit dann auf die Straße zu fahren, setzt die Öffentlichkeit schon mit dem noch nicht losgefahrenen Wagen einer Betriebsgefahr aus. Gerät das Auto dabei in Brand und explodiert, hat der Pkw-Besitzer deshalb für die Beschädigungen an einem im öffentlichen Verkehrsraum vor der Garage abgestelltem Fremdfahrzeug aufzukommen. Darauf hat das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 17 U 3159/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ereignete sich das Malheur in der privaten Tiefgarage eines Münchener Anwesens. Als der Betroffene die Zündung seines Wagens einschaltete, flog ihm der Motor in die Luft und beschädigte dabei ein ordnungsgemäß auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug. Trotzdem wollte der Autobesitzer für den Fremdschaden von 8.324,02 Euro nicht aufkommen. Schließlich handle es sich bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte. Dem widersprachen die bayerischen Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen. "Keineswegs ist eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Der "Betrieb" erfordert nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr kommt nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt". Das war bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug jedoch der Fall.
Quelle: dah-anwalt.de
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