Wenn ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, dann darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Mehr dazu: BGH: Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich